August-Sander-Schule - Berufsschule, Berufsfachschule, Berufsschule mit sonderpädagogischer Aufgabe

Leistungen des „Bildungs- und Teilhabepakets"
– auch für Sie?

Lernförderung, Zuschüsse zu Klassenfahrten, Tagesausflügen, Schulmaterial, BVG- und S-Bahntickets – darauf, und auf weitere Leistungen des so genannten Bildungspakets der Bundesregierung für arme Familien haben Sie möglicherweise einen Anspruch.

Gefördert werden Kinder, Jugendliche und Familienangehörige unter 25 Jahren, die eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen. Eine Voraussetzung ist, dass für sie Anspruch auf andere Sozialleistungen besteht, z. B. Hartz IV, Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag nach dem Kindergeldgesetz. In Deutschland gelten 2,5 Millionen Kinder aus Geringverdienerhaushalten als bedürftig. [1]

Ausnahmen:

  • Auszubildende, die eine Ausbildungsvergütung beziehen, und Schüler, die BAföG beziehen, erhalten in der Regel keine Förderung.
  • Leistungen für kulturelle, freizeitliche und sportliche Teilhabe werden nur Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

 

Nachfolgend die Elterninformation der Berliner Senatsverwaltung vom 31.03.2011

Informationsschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung an die Eltern zum Bildungs- und Teilhabepaket

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Beginn des Jahres 2011 hat Ihr Kind zusätzlichen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, sofern Sie für dieses Kind, das nicht älter als 24 Jahre alt ist, Leistungen nach SGB II, SGB XII, Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG, WoGG, AsylbLG erhalten.

Für Ihr Kind werden folgende Leistungen finanziert bzw. bezuschusst:

  • Tagesausflüge im Rahmen der Schule, der Kindertagesstätte oder der ergänzenden Betreuung in Schule
  • Mittagsverpflegung in diesen Einrichtungen
  • Lernförderung
  • Klassenfahrten
  • Kulturelle, freizeitliche und sportliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (für Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre)
  • Schülerbeförderung
  • Schulmaterial und Ausstattung

Ab dem 01.04.2011 können Sie diese Leistungen beantragen und auch rückwirkend zum 1. Januar 2011 geltend machen, wenn Sie dies bis zum 30. April 2011 beantragen. [Anmerkung: inzwischen wurde diese Frist bis zum 30. Juni 2011 verlängert.] Eine Ausnahme bildet die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, die erstmals zum 1. August 2011 ausgezahlt wird.

Zuständig für Sie ist die Stelle, bei der bisher schon Leistungen beantragt wurden. Das können sein:

  • Die Wohngeldstelle für Bezieher von Wohngeld und Kinderzuschlagsberechtigte
  • Die Sozialämter der Bezirke für Anspruchsberechtigte auf Sozialgeld
  • Die Jobcenter für Bezugsberechtigte von Arbeitslosengeld II
  • Die Sozialämter oder die Zentrale Leistungsstelle für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Die Leistungen beantragen Sie in der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle (Jobcenter, Sozialamt, Wohngeldstelle), die für Sie den „berlinpass“ als Berechtigungsnachweis ausstellt.

Im Folgenden erhalten Sie wichtige Informationen zu den einzelnen Leistungen.

 

1. Tagesausflüge im Rahmen der Schule oder der ergänzenden Betreuung

a.   Welche Tagesausflüge werden gefördert?

Bei Tagesausflügen (sogenannten Klassenausflügen, Wandertagen oder Exkursionen), die im Rahmen der Schule oder des Hortes organisiert werden, kann Ihr Kind nunmehr kostenlos an diesen teilnehmen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich zum Beispiel um einen Theaterbesuch, die Besichtigung einer Ausstellung oder um den Besuch eines Kletterparks handelt.

b.  Wer kümmert sich um die anfallenden Kosten?

Damit die anfallenden Kosten, wie zum Beispiel Fahrtkosten und Eintrittsgelder, übernommen werden, müssen Sie in der Schule Ihres Kindes die Kostenübernahme frühzeitig beantragen und den gültigen „berlinpass“ vorweisen können.

Die Lehrkraft oder Erzieherin, die den Tagesausflug organisiert, kümmert sich dann um die weiteren Schritte und bezahlt mit den bereitgestellten Geldern die anfallenden Kosten des Tagesausflugs.

 

2. Klassenfahrten

a.   Kann mein Kind an Klassenfahrten teilnehmen?

 Wie bisher kann Ihr Kind an mehrtägigen Klassenfahrten, die im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen organisiert und durchgeführt werden, teilnehmen.

 b.   Wer kümmert sich um die anfallenden Kosten?

Damit die Kosten der Klassenfahrt übernommen werden können, müssen Sie den in den Schulen und bei den Bewilligungsstellen (Jobcenter, Sozialamt oder Wohngeldamt) zur Verfügung gestellten Antragsvordruck ausfüllen. Hier sind zum Beispiel die zu übernehmenden Kosten wie An- und Abreise, Unterkunft, Verpflegung, Nebenkosten, der Zeitraum und das Ziel der Klassenfahrt einzutragen. Die fahrtenleitende Lehrkraft bestätigt dann die gemachten Angaben und Sie reichen den Antrag danach bei Ihrer Bewilligungsstelle ein. Diese wird die bewilligten Kosten dann vor Buchung/Durchführung der mehrtägigen Klassenfahrt auf das Schülerfahrtenkonto der Lehrkraft überweisen.

 

3. Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (Stifte, Hefte, Papier) erhalten Sie für Ihr Kind jeweils zum 1. August 70 € und zum 1. Februar 30 €. Der Betrag wird an die Antragssteller ausgezahlt. Zuständig für die Entgegennahme der Anträge und die Auszahlung ist die Stelle, von der Sie die finanziellen Leistungen erhalten (Jobcenter, Sozialamt, Wohngeldamt). Der Nachweis, dass Ihr Kind Schüler ist, erfolgt durch Vorlage des Schülerausweises I. Diesen erhalten Sie bei Ihrer Schule.

 

4. Schülerbeförderung

Wenn Ihr Kind für den Weg zur besuchten Schule ein Ticket von BVG oder S-Bahn benötigt, erhalten Sie auf Antrag bei der Stelle, von der Sie Ihre Leistungen beziehen (Jobcenter, Sozialamt, Wohngeldamt) einen Zuschuss zu den Beförderungskosten. Die Höhe des Zuschusses hängt davon ab, ob Ihr Kind ein Schülerticket oder eine Geschwisterkarte besitzt und wie alt Ihr Kind ist. Für die Berechnung des Zuschusses wird von den Kosten des Tickets der Anteil für Verkehrsdienstleistungen abgezogen, der im Regelbedarf für die Sozialleistung enthalten ist. Der Unterschiedsbetrag wird an Sie überwiesen.

Ein Ticket wird benötigt, wenn die besuchte Schule eine bestimmte Entfernung von der Wohnung hat. Was im Sinne des Gesetzes dabei als zumutbarer Fußweg gilt, muss noch festgelegt werden. Hierzu werden Sie selbstverständlich noch eine Information bekommen. Die bisher von Ihrem Kind besuchte Schule kann in jedem Fall weiter besucht werden. Für den Besuch jeder weiterführenden Schule in Berlin (Integrierte Sekundarschule, Gymnasium, berufliche Schule), die in einer bestimmten Entfernung von der Wohnung liegt, gibt es einen Zuschuss zum Ticket. Für den Besuch von Grundschulen und anderen Schulen der Klassen 1 bis 6 gibt es künftig ebenfalls einen Zuschuss, wenn Ihr Kind an der nächstgelegenen Grundschule keinen Platz bekommen hat, wenn die nächstgelegene Schule eine bestimmte Entfernung von der Wohnung hat oder wenn die Schule einen besonderen Bildungsgang anbietet (Schulen besonderer pädagogischer Prägung, Gemeinschaftsschule, Integrierte Sekundarschule).

 

5. Lernförderung

a.      Wann kann Ihr Kind ergänzende Lernförderung erhalten?

Sie beobachten bei Ihrem Kind, dass es dem Unterricht nicht folgen kann, kaum Lernfortschritte macht und auch schlechte Noten (Fünfen/Sechsen) nach Hause bringt. In diesen Fällen kann eine zusätzliche Lernförderung beantragt werden, damit Ihr Kind mit dieser Unterstützung die Lernziele am Ende des Schuljahres erreichen kann.

 

b.      Wer übernimmt die Lernförderung für Ihr Kind?

Die ergänzende Lernförderung erfolgt in der Regel in der Schule Ihres Kindes. Hierfür organisiert die Schule die Lernförderung mit einem außerschulischen Partner, der die Förderung Ihres Kindes in kleinen Lerngruppen übernimmt.

 

c.      Welche Unterlagen müssen Sie für die ergänzende Lernförderung einreichen?

Damit Ihr Kind ergänzende Lernförderung erhält, müssen Sie in der Schule Ihres Kindes einen Antrag auf Lernförderung stellen und der Schule Ihren gültigen „berlinpass“ vorlegen.

Das Antragsformular erhalten Sie in der Schule Ihres Kindes.

6. Mittagsverpflegung

In der Verlässlichen Halbtagsgrundschule (VHG) mussten Sie bisher den Vollkostenpreis für die Mittagsverpflegung Ihres Kindes bezahlen (ca. 40,00 €), im Gebundenen Ganztagsbetrieb (GGB) waren es 23,00 €. Wenn Sie dem Caterer Ihren Leistungsnachweis im Form des „berlinpasses“ vorlegen, zahlen Sie künftig für ein Mittagessen nur noch 1,00 €. Sie sind jedoch verpflichtet, mit dem Caterer einen Vertrag über die Teilnahme Ihres Kindes am Mittagessen in der Schule zu schließen, nur so können Sie den Zuschuss erhalten.

Sie erhalten vom Caterer am Monatsende eine Rechnung über die Anzahl der eingenommenen Mahlzeiten zum Preis von je 1,00 €. Der Caterer rechnet mit dem Bezirksamt die restlichen Kosten des Mittagessens ab. Er teilt dem Bezirksamt auch mit, ob Ihr Kind mit gegessen hat.

Wenn Ihr Kind an der Ferienbetreuung teilnimmt, kann auch für diese Zeit der ermäßigte Preis von 1,00 € in Anspruch genommen werden. Wenn Ihr Kind am Offenen Ganztagsbetrieb (OGB) teilnimmt, haben Sie wie bisher einen Betreuungsvertrag mit dem Bezirksamt oder dem Freien Träger. Diesem legen Sie den „berlinpass“ vor. Sie zahlen in einer Übergangszeit zunächst den Betrag von 23 Euro für das Mittagessen, wie er im Betreuungsvertrag festgelegt ist. Die überzahlten Beträge werden Ihnen durch das Jugendamt erstattet.

 

7. Kulturelle, freizeitliche und sportliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben

Für die Kosten (z.B. Mitgliedsbeiträge) für Ihr Kind für den Bereich Sport, Spiel, Kultur und Teilnahme an organisierten Freizeiten bekommen Sie bis zu 10 Euro Zuschuss pro Monat. Sie können sich zum Beispiel beim Sportverein einen Nachweis über das Angebot und die Kosten ausstellen lassen. Diesen Nachweis reichen Sie bei der für Sie zuständigen Stelle (Jobcenter, Sozialamt oder Wohngeldamt) ein und beantragen dort die Gewährung der Leistung. Das Geld wird dann bis zu der Grenze von 10 Euro pro Monat direkt an den Anbieter der Teilhabeleistung (z.B. Sportverein, Musikschule) überwiesen.

 

Hinweis:

Das Presse- und Informationsamt des Landes Berlin hat auf der Internetseite www.berlin.de/rbmskzl/bildungspaket Informationen über Inhalt und Umfang des Bildungs- und Teilhabepakets eingestellt. Dieses Informationsangebot wird fortlaufend ergänzt und aktualisiert.

 

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